Rechtsprechung
   VGH Bayern, 27.02.2003 - 23 B 02.1032   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,48104
VGH Bayern, 27.02.2003 - 23 B 02.1032 (https://dejure.org/2003,48104)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.02.2003 - 23 B 02.1032 (https://dejure.org/2003,48104)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 23 B 02.1032 (https://dejure.org/2003,48104)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,48104) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (89)

  • VGH Bayern, 14.06.2004 - 23 ZB 04.722

    Verpflichtung zur Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag; Erfordernis eines

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VGH Bayern, 16.03.2005 - 23 BV 04.2295

    Aufrechterhaltung eines Verbesserungsbeitragsbescheids als

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VG Würzburg, 29.04.2015 - W 2 K 15.200

    Beitragssatzung, Wasserversorgung, Verbesserungsbeitrag, Kommunalabgabe,

    Erst zum Zeitpunkt des Entstehens des Verbesserungsbeitrags muss eine Herstellungsbeitragssatzung vorliegen, welche neu kalkulierte Beitragssätze (für Neuanschließer) enthält (BayVGH, U. v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - BayVBl. 2003, 373; B. v. 9.12.2003 - 23 CS 03.2903 - GK 2004, Rn. 118; U. v. 29.3.2004 - 23 B 03.2515 - BeckRS 2004, 34112).

    Als Verbesserungen sind Maßnahmen zu erachten, die die Qualität und Leistungsfähigkeit der Anlage steigern und über den bloßen Unterhalt oder Reparaturen hinausgehen (BayVGH, U. v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - GK 2003, Rn. 143; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV - Frage 20, Ziff. 2).

    Als Verbesserungen sind Maßnahmen zu erachten, die die Qualität und Leistungsfähigkeit der Anlage steigern und über den bloßen Unterhalt oder Reparaturen hinausgehen (BayVGH, U. v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - GK 2003, Rn. 143; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV - Frage 20, Ziff. 2).

    Auch Erneuerungsmaßnahmen sind als eine Verbesserung zu qualifizieren, wenn sie nach der Verkehrsauffassung eine positive Auswirkung auf die betreffende Anlage entfalten (BayVGH, U. v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - GK 2003, Rn. 143).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht